Ein Mietvertrag regelt das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Unterschieden wird insbesondere zwischen Wohnungs- und Gewerbemietverträgen. Bei einem Wohnungsmietvertrag gibt es
verschiedene gesetzlich fixierte Anforderungen. Der Vermieter stellt Wohn- bzw. Gewerbeflächen gegen Entgelt zur
Verfügung. In dem folgenden Artikel erfährst Du die wesentlichen Informationen zu den verschiedenen
Mietvertragsarten, dem Mietrecht und den wesentlichen Inhalten eines Mietvertrages.
Welche Arten von Mietverträgen können fixiert werden
Je nach Konstellation und vertraglicher Vereinbarung können verschiedene Arten von Mietverträgen abgeschlossen werden.
Üblicherweise wird im Bereich der Wohnungsvermietung ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kannst Du bis einer der Vertragsparteien kündigt in der Wohnung wohnen. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kannst Du und der Vermieter nach den gesetzlichen Fristen kündigen. Eine Kündigung ist für Dich als Mieter grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich.
Neben dem unbefristeten Mietvertrag sind befristete Mietverträge, Untermietverträge, Zwischenmietverträge, Staffelmietverträge oder Indexmietverträge möglich.
Der unbefristete Mietvertrag
Nach Paragraf 542 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches läuft ein unbefristeter Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Du als Mieter kannst den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss dem Vermieter dabei bis zu dem dritten Werktag in Schriftform zugegangen sein. Der unbefristete Mietvertrag einer Wohnung kann auch von dem Vermieter gekündigt werden. Kündigt der Vermieter, muss dieser eine Begründung für die Kündigung liefern. Bei einer privaten Vermietung kann dieser Grund beispielsweise der Eigenbedarf sein. Die Kündigungsfristen für den Vermieter betragen bei einer Mietdauer bis fünf Jahre ebenfalls drei Monate für den Vermieter, bei einer Mietvertragslaufzeit zwischen fünf und unter acht Jahren sind es sechs Monate. Nach einer Mietdauer von mindestens acht Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf neun Monate. Im Regelfall solltest Du einen Mietvertrag immer schriftlich abschließen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag gilt grundsätzlich als unbefristet abgeschlossen.
Der befristete Mietvertrag
Der befristete Mietvertrag ist im Vorfeld von beiden Vertragsparteien mit einem Mietende fixiert.
Bei einem befristeten Mietvertrag kannst Du den Mietvertrag nicht kündigen. Als Ausnahme gilt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt bspw. vor, wenn die Wohnung nicht mehr gefahrlos genutzt werden kann. Auch für den Vermieter ist eine Kündigung vor Ablauf der festen Laufzeit nur im Ausnahmefall möglich. Eine Kündigung ist dann möglich, wenn Du als Mieter in Mietrückstand gerätst oder die Wohnung nicht vertragskonform nutzt. Eine Eigenbedarfskündigung ist bei einer festen Laufzeit für den Vermieter ebenfalls ausgeschlossen.
Ein befristeter Mietvertrag kann nur dann abgeschlossen, wenn für den Vermieter ein triftiger Grund vorliegt. Dazu zählen bspw. die Planung einer späteren umfangreichen Renovierung bzw. ein geplanter Abriss des Gebäudes. Insofern keine Begründung schriftlich fixiert ist, handelt es sich automatisch um einen unbefristeten Mietvertrag.
Der Untermietvertrag
Ein Untermietvertrag kann mit Zustimmung des Vermieters zwischen dem Mieter und einem Untermieter abgeschlossen werden. Im Mietrecht ist fixiert, dass der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei einer Trennung der Fall, wenn die Mietzahlung allein nicht mehr gesichert ist. Ein Untermietvertrag kann bspw. abgeschlossen werden, wenn der Hauptmieter seine Wohnung nicht benötigt, da er oder sie beruflich in einer anderen Stadt tätig ist.
Der Zwischenmietvertrag
Bei der Wohnungssuche kann es in besonders nachgefragten Lagen dazu kommen, dass Du eine Wohnung ausschließlich für eine "Zwischenzeit" anmieten kannst. Dabei wird direkt eine zeitliche Befristung fixiert, bis wann die Wohnung maximal bewohnt werden kann. Es handelt sich bei einem Zwischenmietvertrag um einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter. Der Hauptmieter muss vor der Vermietung zur Zwischenmiete den Vermieter um Erlaubnis fragen, ob eine Untervermietung erlaubt ist.
Der Staffelmietvertrag
Bei dem Abschluss eines Staffelmietvertrages wird direkt zu Vertragsbeginn fixiert, wie sich die Miete in der Zukunft entwickelt. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung ist für beide Vertragsparteien sichergestellt, wie sich die Miete in der Zukunft entwickelt. Einen Staffelmietvertrag wird im Regelfall befristet. Eine Kündigung des Vermieters in vorher nicht möglich. Du als Mieter kannst nach Ablauf des vierten Jahres mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Der Indexmietvertrag
Bei einem Indexmietvertrag wird die Miete an den in Deutschland berechneten Preisindex der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte gekoppelt. Die Ermittlung dieser Kennziffer wird durch das statistische Bundesamt vollzogen. Eine Anpassung der Miete ist maximal einmal pro Jahr möglich, insofern sich der Preisindex verändert hat.
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